Satzung

SC Husen-Kurl 1919/28 e.V. — In Kraft getreten am 28.12.2017

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist die geschlechtsneutrale Formulierung bzw. geschlechtsneutrale Personenbezeichnung gewählt und auf Splittingschreibweisen, z.B. Schrägstrichdoppelformen, Pluralbildungen pp. verzichtet worden. Statt Personen werden ggf. Eigenschaften, Institutions-, Kollektiv-, Funktionsbezeichnungen, Handlungen bzw. Passiv und/oder Infinitivformulierungen verwendet.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben und Vereinslogo

(1) Der Verein führt den Namen:

  • (in der Langform): Sportclub Husen-Kurl 1919/28 e.V.
  • (in der Kurzform): SC Husen-Kurl 1919/28 e.V.

Der Verein entstand am 07. Juni 1974 durch die Fusion der Vereine „Sportverein Husen 1919 e.V." und „Verein für Leibesübungen Dortmund-Kurl 1928 e.V.". Er ist Rechtsnachfolger dieser beiden Vereine.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist beim Registergericht des Amtsgerichts Dortmund unter der Nr. VR 2443 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind rot und schwarz. Das Vereinslogo ist in der Anlage 1 abgebildet.

(5) Der Verein duldet keine Form der körperlichen, psychischen und sexualisierten Gewalt.

§ 2 Zwecke

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins im Sinne von § 52 Abs. 2 AO ist die

a) Förderung der Jugendhilfe nach Nr. 4; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • aa) die Anerkennung als „Träger der freien Jugendhilfe" gemäß § 75 SGB VIII
  • bb) Handeln im Rahmen der Kooperation i. V. mit der Sportjugend NRW und § 2 Abs. 2 SGB VIII im Rahmen von § 11 Abs. 3 SGB VIII in den Handlungsfeldern:
    • Verein - Kindertagesstätten, Familienbildungsstätten, u.a. in Projekten wie „Anerkannter Bewegungskindergarten", frühkindliche Entwicklungsförderung und Bildung der Kinder unter drei Jahren in und durch Körperbildung, Bewegung und Spielen
    • Verein – Schule bzw. Träger der öffentlichen bzw. freien Jugendhilfe durch Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten, z.B. im Rahmen von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten auch zur Talentfindung und -förderung mit Pflege internationaler Verständigung
  • cc) Förderung und Pflege von eng mit der Jugendhilfe verbundenen Leistungen des Freizeit- und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch sportliche Veranstaltungen für aktive Sportler zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit, Entwicklung der Motorik durch Beherrschen von Sportgeräten, Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung, sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen (Bindungssicherung), um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen

Innerhalb dieses Rahmens können auch andere Personen oder Körperschaften sportliche Darbietungen erbringen;

b) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung nach Nr. 7; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Betreuung von Schülern vor und nach dem Unterricht, Einrichten einer Internetplattform, Kooperation im Zusammenhang mit der Offenen Ganztagsschule (OGS) im Rahmen von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten

c) Förderung internationaler Gesinnung nach Nr. 13; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (sportliche) Veranstaltungen zur Integration von Neubürgern und Bürgern mit Migrationshintergrund, Austausch traditionellen Brauchtums

d) Förderung des Sports nach Nr. 21; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • aa) Sportförderung zur Erfüllung des Auftrags aus Art. 18 Abs. 3 der Landesverfassung NRW auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet
  • bb) Pflege des Freizeit- und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch Entwicklung der Motorik durch Beherrschen von Sport- und Fitnessgeräten
  • cc) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen im Sinne von § 67a AO mit Benutzung von Räumlichkeiten nach § 67a AO in Verbindung mit AEAO zu § 67a Nr. 11 und 12 bzw. Geräten mit und ohne qualifizierter Betreuung
  • dd) Errichten und Unterhalten von Sportstätten

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oberhalb steuerlicher Freigrenzen nach Einkommensteuerrecht in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied

  • im Stadtsportbund Dortmund e.V. und
  • in den für die Zweckverwirklichung zuständigen Fachverbänden.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3) Der Gesamtvorstand kann den Ein- und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme auf Dauer für in der Regel mindestens ein Jahr erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren teilzunehmen.

(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Der/Die gesetzliche/n Vertreter verpflichtet/n sich mit dem Aufnahmeantrag für die Beitragsschulden gesamtschuldnerisch mit dem Mitglied zu haften.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. In der Beschlussfassung wird das Datum des Beginns der Mitgliedschaft zum 1. eines Monats bzw. Spiel-/Startberechtigungsbeginn der jeweiligen Sportart und der Beginn der Finanzierung nach § 11 bestimmt; das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung mit diesem Inhalt.

(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(6) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

  • a) aktiven Mitgliedern
  • b) passiven Mitgliedern und
  • c) Ehrenmitgliedern

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Trainings-/Spielbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachzuwendungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4) Ehrenmitglieder sind

  • a) Personen, die sich um den Verein und seine Vereinszwecke außerordentliche Verdienste erworben haben, und
  • b) Mitglieder, die dem Verein oder dessen Rechtsvorgängern ununterbrochen 40 Jahre lang angehören.

(5) Ehrenmitglieder im Sinne von Abs. 4 Buchst. a werden in der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Ihnen steht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • a) Austritt,
  • b) Ausschluss,
  • c) Tod oder
  • d) Auflösung des Vereins.

§ 8 Austritt

(1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.

(2) Der Austritt kann nur zum 30.Juni oder 31. Dezember des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch „Einschreiben Postkarte" erfolgen. Das Mitglied erhält eine schriftliche Austrittsbestätigung mit diesem Inhalt und der Mitteilung der noch zu zahlenden Finanzierung nach § 11.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • b) grobe Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen und Leitlinien begeht oder
  • c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Zwecke zuwiderhandelt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Benennung der Gründe zuzuleiten. Dem betroffenen Mitglied ist unter Benennung einer Frist Gelegenheit zu geben, zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen durch „Einwurf-Einschreiben" oder per Boten an die dem Verein benannte Anschrift mitzuteilen.

(6) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses an die dem Verein benannte Anschrift gegenüber dem betroffenen Mitglied wirksam.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an den Ehrenrat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich durch „Einwurf-Einschreiben" gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erheben. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 10 Ansprüche bei Beendigung der Mitgliedschaft

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Finanzierungspflichten nach § 11 dieser Satzung, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 11 Finanzierung

(1) Der Verein kann zur Finanzierung seiner Zwecke erheben:

  • a) (zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige) Mitgliederbeiträge in Geld,
  • b) (Aufnahme-, Bearbeitungs-) Gebühren,
  • c) Zusatzentgelte für zweckspezifische Leistungen,
  • d) (Investiv- oder Konsumtiv-) Umlagen zu besonderen Zwecken (z.B. Finanzierung eines Projekts, unvorhersehbare Verschuldung) bis zum zweifachen des Jahresbeitrages als Untergrenze und innerhalb von zehn Jahren je Mitglied bis zur genannten Obergrenze nach § 52 AO in Verbindung mit AEAO zu § 52 Tz 1.2,
  • e) Mieten und Pachten für die Überlassung von (Teil-) Sportstätten,
  • f) abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins

(2) Die Höhe der (Einzel-)Finanzierungspflichten nach Abs. 1 Buchst. a und d sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Über die Höhe der Finanzierungspflichten nach Abs. 1 Buchst. b, c und e sowie deren Fälligkeit entscheidet der Gesamtvorstand. Über die Erhebung und Höhe abteilungsspezifischer Beiträge, Umlagen und Gebühren nach Abs. 1 Buchst. f sowie deren Fälligkeit entscheiden die Abteilungen. Die Entscheidung ist vom Gesamtvorstand zu genehmigen.

(3) Beschlüsse über Finanzierungspflichten nach Abs. 1 Buchst. a und d sind den Mitgliedern schriftlich oder durch Aushang am Vereinsheim bekannt zu geben.

(4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Ermächtigung zum SEPA-Verfahren erteilt haben, werden die Finanzierungen nach Abs. 1 Buchst. a und d zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der SEPA-Verbindung unverzüglich mitzuteilen. Der Gesamtvorstand kann Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Verfahren erlassen. In diesem Fall tragen sie den erhöhten Verwaltungsaufwand durch eine Bearbeitungsgebühr.

(5) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Finanzierungspflichten nach Abs. 1 ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(6) Ehrenmitglieder nach § 6 Abs. 4 Buchst. a sind von den Finanzierungspflichten nach Abs. 1 befreit.

§ 12 Mitgliederrechte nicht vollgeschäftsfähiger Mitglieder

(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben.

(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus.

§ 13 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann anstelle des Ausschlusses auch Vereinsstrafen wie etwa den befristeten Ausschluss vom Trainings-/Spielbetrieb nach sich ziehen.

D. Vereinsorgane

§ 14 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • a) Mitgliederversammlung
  • b) geschäftsführender Vorstand
  • c) Gesamtvorstand
  • d) Abteilungen
  • e) Ausschüsse
  • f) Ehrenrat
  • g) Jugendversammlung

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr außerhalb der Schulferien NRW statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladungen, durch Aushang am Vereinsheim oder auf dem sonst vereinsüblichen Weg unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Für Satzungs- oder Zweckänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Jedes Mitglied auf Dauer mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens vierzehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungs- oder Zweckänderung sind den Mitgliedern schriftlich, durch Aushang am Vereinsheim oder auf dem sonst vereinsüblichen Weg bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands
  2. Entgegennahme des Revisionsberichts
  3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrats
  6. Wahl und Abberufung der Innenrevisoren
  7. Satzungs- und Zweckänderungen sowie Auflösung und Fusion des Vereins
  8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge
  9. Festsetzung der Finanzierungspflichten nach § 11 Abs. 1 Buchst. a und d
  10. Gründung und Auflösung von Abteilungen
  11. Bestätigung und Abberufung der Abteilungsleiter

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführende Vorstand verlangt wird.

§ 18 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden,
  • b) dem 2. Vorsitzenden,
  • c) dem Geschäftsführer und
  • d) dem 1. Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dies gilt auch im Falle des Online-Banking für Bankgeschäfte.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird für Insichgeschäfte nach § 181 BGB bis zum Nettowert von Investiv- oder Konsumtivmaßnahmen von 1.000 €/Jahr vom Selbstkontrahierungsverbot befreit, d.h. für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst bzw. als Vertreter eines Dritten.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Abwesende sind bei vorheriger schriftlicher Erklärung zur Funktionsannahme wählbar.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Amtsniederlegungen vertreten sich die Personen nach Abs. 1 in der dort genannten Reihenfolge bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand.

§ 19 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

  • a) dem geschäftsführenden Vorstand,
  • b) dem von der Vereinsjugend nach § 25 bestimmten Ressortleiter Jugend
  • c) den weiteren vom geschäftsführenden Vorstand bestellten Ressortleitern,
  • d) den Abteilungsleitern und
  • e) dem Vorsitzenden des Ehrenrats.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

(3) Der Gesamtvorstand tritt mindestens je Quartal einmal zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen.

§ 20 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  • a) Aufstellung des Haushaltsplans, der Abteilungsbudgets und eventueller Nachträge
  • b) Festsetzung der Tagesordnungen für die Mitgliederversammlung
  • c) Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlungen
  • d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

(2) Über Beschlüsse sind Protokolle unter Angabe von Tag, Ort, Angabe der anwesenden und abwesenden Teilnehmer und dem Abstimmungsergebnis zu führen.

(3) Dem geschäftsführenden Vorstand steht gegenüber den Entscheidungen des Gesamtvorstands ein Vetorecht zu. Im Streitfall entscheidet der geschäftsführende Vorstand endgültig.

§ 21 Abteilungen

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließen.

(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Leiter. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Leiter. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt oder widerrufen werden.

(3) Die Leiter der Abteilungen sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

§ 22 Ausschüsse

Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Auflösung von Ausschüssen beschließen.

§ 23 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Ehrenrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Ehrenrats ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

(3) Aufgaben des Ehrenrates sind

  • a) Beratung des Gesamtvorstandes
  • b) Vermittlung in Streitfällen
  • c) Organisation der Ehrungen von Mitgliedern

(4) Der Vorsitzende des Ehrenrats wird zu allen Gesamtvorstandssitzungen eingeladen und hat ein Vorschlagsrecht.

(5) Die Amtsdauer der Ehrenratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 24 Vergütungen, Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz, Bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereinsorganämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage unter arbeitsrechtlichem Direktionsrecht des 1. Vorsitzenden Verträge vereinbaren zur

  • a) Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle gegen Vergütung,
  • b) Verwirklichung satzungsgemäßer Zwecke gegen Aufwandsentschädigung und/oder Auslagenersatz im Sinne des Einkommensteuerrechts,
  • c) Ausübung von Tätigkeiten für den Verein gegen Entgelt.

Vertragsbeginn, -inhalt und -ende sind festzulegen.

(3) Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen geltend machen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(4) Ansprüche nach Abs. 2 und 3 können nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach deren Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(5) Einzelheiten kann eine Ordnung im Sinne von § 27 regeln.

E. Vereinsjugend

§ 25 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend besteht aus den Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sowie den im Rahmen der Sportjugend NRW und § 2 Abs. 2 SGB VIII tätigen Mitgliedern.

(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich eigenständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel innerhalb des Zwecks „Förderung der Jugendhilfe" nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO im Sinne von § 2.

(3) Organe der Vereinsjugend sind:

  • a) die Jugendversammlung und
  • b) der Ressortleiter Jugend

(4) Der Ressortleiter Jugend wird von der Jugendversammlung bestimmt. Er ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

(5) Näheres ist in einer Ordnung nach § 27 zu regeln.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 26 Revision

(1) Die Mitgliederversammlung beauftragt in Form eines Einzel- oder Dauerauftrags

  • a) aus ihrer Mitte zwei Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren mit der Durchführung der internen Revision oder
  • b) Vertreter steuerberatender Berufe je nach Sachverhalt mit der Durchführung einer externen Revision.

(2) Revisionsgegenstand, -art und -umfang sind im Einzel-/Dauerauftrag festzulegen.

(3) Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht vorzulegen und mündlich zu erläutern.

§ 27 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Ordnungen zu erlassen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 28 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Vereins- oder Organträger, deren Vergütung Freibeträge oder Freigrenzen nach Einkommensteuerrecht nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gem. § 31a BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 29 Datenschutz im Verein

(1) Zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins, auch bei Ausgliederungen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (Fördervereine, Werbe-GbR), Bildung von Spiel-, Sport-, Fest- und Interessensgemeinschaften, werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Dritter (u.a. Lehrgangs-, Wettkampfteilnehmer, Spender, Sponsoren) im Verein getrennt von Beschäftigtendaten gespeichert, übermittelt und verändert. Dies gilt auch für die Anfertigung von Personenabbildungen (Gruppen-/Einzelfotos) durch den Verein, eines Vereinsmitgliedes, eines Erziehungsberechtigten oder eines vom Verein beauftragten Fotografen im Internet auf der Vereinshomepage, elektronischer Newsletter oder Printpublikationen (Flyer, Jubiläumsschriften pp.). Die Einwilligung an Personenabbildungen erfolgt ohne Entgelt und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, soweit diese nicht entstellend ist. Bei (teilweisem) Widerruf darf der Verein die betroffenen personenbezogenen Daten und Abbildungen nicht mehr verwenden und muss sie unverzüglich dauerhaft von allen Medien löschen. Bei unbefugter Weitergabe von Daten im passwortgeschützten Bereich der Vereinshomepage wird vom Verein der Ausschluss nach § 9 geprüft.

(2) Jedes Mitglied, jeder Beschäftigter und jeder Dritter hat das Recht auf:

  • a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  • c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen

§ 30 Satzungs- und Zweckänderungen, Auflösung bzw. Fusion, Vermögensbindung

(1) Satzungs- und Zweckänderungen oder die Auflösung und Fusion des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Dortmund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO) zu verwenden hat. Vor Auflösung des Vereins ist die Fortführung des Vereins durch Abteilungen zu prüfen; hierzu können Abteilungen Anträge an den Gesamtvorstand richten und die Mitgliederversammlung die Übernahme des Vereinsvermögens durch Abteilungen beschließen. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO), zu verwenden hat.

§ 31 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.05.2017 beschlossen.

(2) Die Satzung wird nach Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichts Dortmund wirksam und tritt am 27.12.2017 in Kraft.

(3) Bisherige Satzungen und Ordnungen treten zum 26.12.2017 außer Kraft.